Open Access und Verlagsvertrag

Ein Verlagsvertrag ist ein spezielles Abkommen, das in der Regel dann abgeschlossen wird, wenn ein*e Autor*in einen Artikel in einer Fachzeitschrift oder einem Sammelband veröffentlicht oder wenn eine Monografie veröffentlicht wird. Dieser Vertrag legt fest, in welchem Umfang die Verwertungsrechte für die Veröffentlichung dem Verlag übertragen werden.

Nutzungsrechte einräumen

Die genaue Formulierung im Verlagsvertrag ist von entscheidender Bedeutung. Die verschiedenen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte können einzeln vergeben werden.

Einräumung einer ausschließlichen Lizenz/ausschließlicher Nutzungsrechte: Autor*innen verpflichten sich, keine anderen Lizenzen für das betreffende Werk zu erteilen. Zum Beispiel könnte es heißen: "Die Autor*innen übertragen dem Verlag räumlich und inhaltlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes."

Einräumung einer einfachen Lizenz/einfacher Nutzungsrechte: Autor*innen können anderen Personen oder Organisationen weitere (einfache) Lizenzen oder Nutzungsrechte gewähren. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Zum Beispiel: "Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt."

Das einfache Nutzungsrecht ist vorzuziehen. Streichen Sie Formulierungen, die dem Verlag ausschließliche Rechte zur öffentlichen Verfügbarmachung einräumen oder fügen Sie dem Vertrag einen Zusatz hinzu, der Ihnen das einfache Nutzungsrecht für eine Zweitveröffentlichung (Zweitverwertungsrecht) Ihrer Publikation auf einem Repositorium vorbehält. 

Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, müssen solche Änderungen vom Verlag gegengezeichnet werden. Im Folgenden finden Sie nützliche Tools, die Ihnen bei der Erstellung oder Änderung des Verlagsvertrags Hilfe bieten:

Zweitveröffentlichungsrecht

Eine Zweitveröffentlichung ist möglich, wenn Sie dem Verlag bei der Erstveröffentlichung kein ausschließliches, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt haben. Haben Sie dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, benötigen Sie für die Zweitveröffentlichung die Zustimmung des Verlages. Verlage bemühen sich zunehmend um eine offene Wissenschaftskommunikation und setzen sich für Open Access ein. Deshalb können in den Verlagsverträgen auch bestimmte Bedingungen (wie z.B. Embargofristen etc.) zur Zweitveröffentlichung festgelegt sein. 

Kriterien des Zweitveröffentlichungsrechts

Darüber hinaus regelt das Urheberrechtsgesetz im  § 38 Abs. 4 UrhG das Zweitveröffentlichungsrecht speziell für den Wissenschaftsbereich. Dieses kann nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen werden, d. h., auf das sogenannte Wissenschaftliche Zweitveröffentlichungsrecht kann man sich als Urheber*in eines Werkes trotz entgegenstehender Formulierung im Verlagsvertrag stets berufen.

Kriterien

Wissenschaftliche
Literatur

  • Es handelt sich um eine Publikation die ein Peer-Review-Verfahren durchlaufen hat
  • Die Publikation liegt als Postprint (Manuskriptfassung nach der Qualitätsptügung) vor, die Verlagsversion darf nicht veröffentlich werden.

Erscheinungsweise

  • Die Publikation stammt aus einer Zeitschrift, die mindestens zweimal im Jahr erscheint oder einer anderweitigen Periodika mit halbjährlicher Erscheinungsweise.

Öffentliche
Finanzierung

  • Die Publikation ist im Rahmen einer Forschungstätigkeit entstanden, die zu mindestens 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

Embargofrist

  • Die Zweitveröffentlichung erfolgt nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Veröffentlichung beim Verlag

Nicht-kommerzielle
Nutzung

  • Die erneute Veröffentlichung erfolgt nicht zu kommerziellen Zwecken.
  • Der Open Policy Finder (ehem. SherpaRomeo) verzeichnet Open Access Policies der Verlage mit Angaben zu:
    • Open Access Möglichkeiten
    • Embargofristen für Zweitveröffentlichungen
    • Open Content Lizenzen
    • Publikationsversionen

Open Content Lizenzen

Um Urhebern die Verwendung von offenen Lizenzen zu vereinfachen, wurden eine Reihe von Standardlizenzen entwickelt, die von Urhebern für ihre Werke genutzt werden können. Damit bleiben Sie Rechteinhaber an Ihrem Werk. Sie gestatten der Allgemeinheit die Nutzung ihres Werkes unter von Ihnen festgelegten Bedingungen. Genau genommen wird auch hier ein Lizenzvertrag geschlossen. Jedoch wird nicht mit jedem Nutzer ein individueller Vertrag geschlossen, sondern der Vertrag kommt „automatisch“ durch die Nutzung des Werkes zustande.

Achten Sie bei der Nutzung von Werken Dritter also umgekehrt immer auf die angegebenen Lizenzbedingungen.

Creative Common Lizenzen

Zu den bekanntesten Standardlizenzen zählen die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen).Mit ihrer Vergabe werden Nutzungsrechte für andere eingeräumt, die als standardisierte Vereinbarung gelten und die freie Nachnutzung ermöglichen. Die Mindestanforderung an diese Nachnutzung ist immer die gesicherte Nennung der Quelle im Rahmen der Namensnennung. 

Die Vergabe erfolgt sowohl bei Erst- als auch Zweitveröffentlichungen. Verlage und Repositorien geben hier i.d.R. die Lizenz vor.

Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, wonach insbesondere Bearbei­tungen und eine Verwendung zu jedem verantwortbaren und damit grundsätzlich auch kommerziellen Zweck zuzulassen sind, handelt es sich lediglich bei den Lizenzen CC BY und CC BY-SA um "echte" Open-Access-Lizenzen.

Weiterführende Informationen, Beratung und Schulungsangebote zum Einsatz von Open Content Lizenzen 
erhalten Sie beim Kompetenzzentrum für Open Educational Resources (OER) der DHBW.