Finanzielle Unterstützung
Von BAföG über Kredite und Stipendien bis hin zum Elterngeld - viele nützliche Informationen, Links und Downloads.
Als Student*in der DHBW haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Studierendenwerks Heidelberg und beim Bundesministerium für Bildung und Forschung. Wir raten Ihnen, Ihren Anspruch prüfen zu lassen - Gelegenheit dazu besteht auch am Heilbronner Europaplatz (im Gebäude der Hochschule Heilbronn). Bitte informieren Sie sich vorab, wann die BAföG-Experten des Studierendenwerks Heidelberg eine Sprechstunde abhalten.
Die Info-Hotline des Studierendenwerks zu BAföG, Studienkrediten, Stipendien und Darlehen erreichen Sie unter Telefon +49 (0) 6221 54 5404 (montags - freitags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr) oder per E-Mail.
KfW-Studienkredit
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) / KfW-Förderbank (öffentlich-rechtliche Bank in Trägerschaft des Bundes und der Länder) bietet Studienkredite zur Finanzierung eines Studiums an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland an. Die KfW arbeitet mit einer Reihe von Vertriebspartnern zusammen, z. B. mit dem Studierendenwerk Heidelberg, mit Banken und Sparkassen. Der Vertriebspartner berät und prüft den Online-Antrag an Hand der vorgelegten Dokumente und leitet die Antragsunterlagen weiter. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, über einen Kreditantrag entscheidet ausschließlich die KfW.
Das Studierendenwerk Heidelberg bietet zwischen Montag - Freitag von 10 - 12 Uhr unter der Telefon-Nr. +49 6221/543734 oder unter der E-Mail-Adresse: studienkredit@stw.uni-heidelberg.de Beratung an.
Weitere Infos hat das Studierendenwerk Heidelberg auf seiner Homepage zusammengestellt.
Bildungskredit des Bundesverwaltungsamtes (BVA)
Das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung bietet Studierenden in fortgeschrittenen Ausbil-dungsphasen die Möglichkeit, einen einfachen, zinsgünstigen und den individuellen Bedürfnissen flexibel anpassbaren Kredit unabhängig von Vermögen und Einkommen zu erhalten. Der Bildungskredit eignet sich zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses über eine kürzere Zeit (längstens für 24 Monate) und ist auf höchstens 300 Euro monatlich begrenzt. Nähere Informationen sowie den Einstieg zum Onlineantrag erhalten Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes.
Fragen dazu werden Ihnen beim Studierendenwerk Heidelberg unter der Telefon-Nr. +49 6221 543734 zwischen Montag - Freitag in der Zeit von 10 - 12 Uhr beantwortet. Oder über die Bildungskredithotline, Telefon: +49 22899 3584492
Darlehensfonds des Studierendenwerks Heidelberg
In Härtefällen vergibt das Studierendenwerk Heidelberg Darlehen an Examenskandidaten, die nicht oder nicht mehr nach dem BAföG gefördert werden können. Die Darlehenshöhe ist beschränkt auf den sechsmonatigen Betrag des sonst möglichen BAföG-Bedarfssatzes und ein Prozent der Darlehenssumme wird als Verwaltungskostenbeitrag einbehalten. Voraussetzung ist, dass in den kommenden sechs bis neun Monaten mit einem erfolgreichen Studienabschluss gerechnet werden kann, ein Bürge oder eine anderweitige Sicherheitsleistung gestellt wird und natürlich, dass Sie an einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Heidelberg immatrikuliert sind bzw. auch als exmatrikulierter oder beurlaubter Examenskandidat des Studierendenwerks Beitrag bezahlt haben. Das Examensdarlehen ist zinslos, allerdings werden bei verzögerter Tilgung Verzugszinsen oder Stundungszinsen erhoben.
Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Studentenwerkes.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt (Link zu Beratungsstellen).
Infos zur Bundesstiftung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Für die Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Das Elterngeld gibt jungen Familien Zeit für Verantwortung
Das Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Wenn beide, Mutter und Vater, sich entscheiden, gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Nachwuchs zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich (im Elterngeld Plus-Bezug mind. 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich).
Weitere Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes finden Sie auf der Seite des BMFSFJ
Kindergeld
Eltern können grundsätzlich Kindergeld beantragen. Die aktuellen Beträge finden Sie hier. Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht berührt, wenn nach dem Bafög Kinderbetreuungszuschlag bezogen wird!
Weitere Informationen, Beratung und Anträge erhalten Sie bei der für die Stadt- und Landkreise Heilbronn, Künzelsau und Schwäbisch Hall zuständigen Familienkasse Tauberbischofsheim:
Familienkasse Tauberbischofsheim
Pestalozziallee 17
97941 Tauberbischofsheim
Tel: +49 1801 546337 (Kinder) +49 1801 9245864 (Zahlung)
(Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
E-Mail: Familienkasse-Tauberbischofsheim@arbeitsagentur.de
Hier können Sie einen Antrag auf Kindergeld herunterladen.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und wird mit dem Kindergeld bei der Familienkasse beantragt. Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern mit niedrigem Einkommen (als Einkommen zählen beispielsweise auch Leistungen nach dem Bafög).
Hier können Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag herunterladen.
Studierende, die mit ihren Kindern im eigenen Haushalt leben, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Wohngeld. Es sei denn, ein Mietanteil ist bereits über das ALG II oder das BAföG abgedeckt. Leben die studentischen Eltern gemeinsam in einer Wohnung, müssen auch beide einen Wohngeldantrag stellen. Leben die Eltern in einer Wohngemeinschaft, muss eindeutig ersichtlich sein, dass die Familie keine Wirtschaftsgemeinschaft mit den anderen Mitbewohnern bildet. Tipp: Den Wohngeldantrag frühzeitig stellen, am besten im Monat der Geburt; Unterlagen wie Geburtsurkunde können immer noch nachgereicht werden. Wohngeld kann bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden.