Rechtliche Rahmenbedingungen
Hier finden Sie relevante Informationen zu den Gesetzen und Grundlagen.
Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Dem zu Folge auch für Studentinnen, die als studentische Hilfskräfte arbeiten, einen 450-Euro-Job haben oder neben dem Studium berufstätig sind. Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf der Seite des BMFSFJ.
Bei Alleinerziehenden ist der andere Elternteil des Kindes verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. In manchen Fällen nicht nur für das Kind, sondern auch für die Partnerin/den Partner. Ist der/die Zahlungspflichtige dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage, können Sie bei Ihrem örtlichen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen. Näheres erfahren Sie in der Broschüre Unterhaltsvorschuss vom Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend.
Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
Nach den Änderungen der Gesetzgebung zu „Hartz IV“ im Jahr 2005 gibt es nun zwei Arten von Sozialhilfe:
- Die Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch, kurz SGB II, auch als ALG II bekannt), diese wird von der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter) bewilligt.
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, diese wird von den örtlichen Sozialämtern gewährt.
Studierende gelten in der Regel als erwerbsfähig, allerdings greift bei ihnen eine Ausschlussklausel. Das heißt, sie sind von den Leistungen des SGB II und XII ausgeschlossen, da eine Förderung über das Bafög möglich ist (§ 7 Abs. 5-6 SGB II und § 22 SGB XII). Grund hierfür ist die Regelung, dass Sozialleistungen immer nachrangig gewährt werden. Also wenn der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder von anderen (wie unterhaltspflichtige Eltern, Ehegatten oder Bafög) abgedeckt werden können. In besonderen Härtefällen gibt es hier unter Umständen Ausnahmen (§ 7 Abs. 5 SGB II).
Dennoch: Für ihre nicht erwerbsfähigen Kinder können Studierende Sozialgeld beantragen (§ 7 Abs. 2 -.3 SGB II). Während der Beurlaubung vom Studium, beispielsweise aufgrund der Geburt oder Pflege eines Kindes, können studierende Eltern auch für sich Leistungen des ALG II beantragen, da während einer Beurlaubung kein BAföG gezahlt wird. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da ALG II nicht rückwirkend gezahlt werden kann, gleichzeitig müssen Sie die Beurlaubung dem BAföG-Amt unverzüglich melden. (Anträge stellen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter.)
Link zum E-Service der Bundesagentur für Arbeit
Für alle sozialen Leistungen gilt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie diese erhalten können, diese prüfen die zuständigen Stellen.
Mehrbedarf, einmalige Beihilfen
Eingeschriebene Studierende sind in der Regel von Leistungen des ALG II ausgeschlossen, da sie über das BAföG gefördert werden können (siehe oben). Dennoch gibt es einige Ausnahmen im Rahmen von Mehrbedarfsleistungen (§ 21 SGB II). So sind Zuschläge für einen erhöhten Bedarf während der Schwangerschaft und für Alleinerziehende möglich. Auch wenn die werdende Mutter kein BAföG bezieht, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hatte, lohnt sich ein Antragsversuch.
Einmalige Beihilfen können außerdem für Schwangerschaftskleidung, Baby-Erstausstattung, Erstausstattung für die Wohnung oder einen notwendigen Umzug beantragt werden. Wichtig ist, dass die Beihilfe vor dem Kauf beantragt wird. Die Beihilfen werden dann nicht gewährt, wenn bereits Unterstützung von der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ geleistet wird.
Anträge können über das für den Wohnort zuständige Jobcenter gestellt werden.
Krankenversicherung
Sind Sie selbst gesetzlich krankenversichert, können Sie Ihr Kind beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichern. Steht der nicht studierende Elternteil in einem Arbeitsverhältnis, kann es dort mitversichert werden.
Sind Sie als Studentin oder Student bei Ihren Eltern familienversichert, ist es unter bestimmten Umständen möglich, dass auch die Großeltern das Kind familienversichern können. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie mit Ihrem Kind noch bei den Eltern leben und/oder Ihre Eltern Sie finanzieren.
Für alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, Arzneimittel und notwendige Krankenhausbehandlungen während Ihrer Schwangerschaft müssen Sie keine Zuzahlungen und keine Praxisgebühr bezahlen. Informieren Sie sich auf jeden Fall ausführlich bei Ihrer Krankenkasse.
Bei privat Krankenversicherten ist eine beitragsfreie Mitversicherung nicht möglich.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld erhalten jene Studentinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (nicht Familienversicherung) und zu Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen (gilt auch geringfügig Beschäftigte). Diese Frauen können das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Sind Sie privat oder gesetzlich familienversichert, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.