Studieren mit Beeinträchtigung

Studieren mit Beeinträchtigung bedeutet eine besondere Herausforderung, insbesondere in einem dualen Studium mit strukturiertem Studienverlauf. Häufig ist ein Handicap für Außenstehende nicht direkt erkennbar und ebenso häufig besteht Unsicherheit, ob ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann und in welcher Form.

Für die DHBW gilt der allgemein gültige Behinderungsbegriff, wie er seit 2001 im § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX verankert ist: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

Der Nachteilsausgleich an der DHBW ist in § 14 der Studienprüfungsordnung geregelt. Allerdings können Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten von Nachteilsausgleichen bei gleicher Beeinträchtigung sehr unterschiedlich ausfallen. Ebenso spielen die jeweiligen Bedingungen am Studienort und die jeweiligen Anforderungen des Studienfachs inklusive der Prüfungsbedingungen eine große Rolle. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilsausgleiche zu formulieren. Nachteilsausgleiche müssen immer im Einzelfall individuell und situationsbezogen vereinbart werden.  Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen und oft geht es um die Abstimmung mehrerer ineinandergreifender Maßnahmen. Diese betreffen in der Regel die Organisation und Durchführung des Studiums sowie Prüfungen und Leistungsnachweise. Idealerweise werden diese Maßnahmen zwischen den betroffenen Studierenden, den Studiengangsverantwortlichen und der Beauftragten verabredet und schriftlich festgehalten.

Wichtig: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Ihren Studiengangsverantwortlichen und/oder mit der Beauftragten für Studierende mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen Maike Helberg (Tel: 0711-3206606084) auf. Reichen Sie das Formular zum Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens einen Monat vor dem tatsächlichen Beginn der betroffenen Prüfung, per Post oder persönlich ein. Ein Nachteilsausgleich wirkt sich ausschließlich auf die zukünftige Studien- und Prüfungsorganisation aus. Weitere Informationen finden Sie hier.